Satzung

Vereinsatzung der Dirndlschaft Grasbrunn e.V.

Folgende Vereinssatzung wird von der Dirndlschaft Grasbrunn zur ordentlichen Abwicklung des Vereinslebens beschlossen.

§ 1 – Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Dirndlschaft Grasbrunn“. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Grasbrunn, Landkreis München. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Vereinszweck

(1) Zwecke des Vereins sind die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 (2) Nr. 22 AO), die Förderung des traditionellen Brauchtums (§ 52 (2) Nr. AO) sowie die Förderung von Kunst und Kultur. (2) Die Zwecke werden verwirklicht durch Veranstaltungen, Information über Brauchtum und Heimatkunde durch und im Verein, Tragen von Trachten, Pflege des Vereins- und Gesellschaftslebens, Förderung der Gemeinschaft unter den Dirndln. (3) Im Verein ist jede Parteipolitik ausgeschlossen.

§ 3 – Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Vereins dürfen ausschließlich nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. (3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 – Mitgliedschaft

(1) Aktives Mitglied: Kann jede ledige Frau werden, die das 15. Lebensjahr vollendet hat und den Zweck des Vereins redlich und entschieden anzustreben gewillt ist. Bei Minderjährigen ist das Einverständnis eines Erziehungsberechtigten erforderlich. (2) Passives Mitglied: Kann jede nicht ledige Frau werden, um den Verein in allen Unternehmungen und Angelegenheiten zu unterstützen. Heiratet ein aktives Mitglied, wird dieses automatisch zum passiven Mitglied. Ein passives Mitglied hat kein Stimmrecht und kann kein Teil des Vorstandes werden. (3) Eintritt: Schriftliche oder mündliche Anfrage an die Vorstandschaft. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. (4) Mitgliedsbeitrag: Von den aktiven und passiven Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung mit einfacher

Stimmenmehrheit jährlich festgelegt wird. Bei Neuzugang ist ebenfalls der volle Jahresbeitrag zu zahlen. (5) Rechte und Pflichten der Mitglieder: Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen zu befolgen und an der jährlichen Mitgliederversammlung anwesend zu sein. Die Mitglieder sind berechtigt an den Veranstaltungen teilzunehmen. Ebenso sind sie verpflichtet den jährlich vereinbarten Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig. (6) Beendigung der Mitgliedschaft durch: a) Freiwilligem Austritt: jederzeit zulässig und ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Das Ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf bereits gezahlte Vereinsbeiträge b) Tod c) Ausschluss: nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund, insbesondere ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung und die Interessen des Vereins vorliegt und wird von der Vorstandschaft, nach Anhörung des betroffenen Mitglieds einstimmig beschlossen und begründet.

§ 5 – Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus:

1. und 2. Vorstand, einem Kassier, Schriftführer und einem Dirndlwart, die alle volljährig sind.

(1) Der Vorstand besteht aus 1. und 2. Vorsitzenden und vertritt je einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er beruft Vorstandschafts- und Mitgliederversammlungen ein und stellt die Tagesordnungspunkte auf. (2) Der Kassier hat das Vereinsvermögen und das Mitgliederverzeichnis zu verwalten. Er sammelt die Mitgliederbeiträge ein, führt die Kasse und sorgt für die richtige Honorierung der Rechnungen, fertigt alle Jahre einen Kassenbericht an, der den Vereinsmitgliedern veröffentlicht wird. (3) Der Schriftführer hat sämtliche schriftlichen Arbeiten des Vereins zu erledigen. Dazu zählen vor allem: Protokollführung von allen Versammlungen der Organe, Presseverkehr. (4) Der Dirndlwart kümmert sich um die Anschaffung und Erhaltung der Vereinstracht, sowie um das Sachvermögens des Vereins.

§ 6 – Vorstandschaftssitzungen

(1) Sie werden vom 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. (2) Standardmäßig werden Vorstandssitzungen abgehalten, für Sonderfälle kann die Vorstandschaft zu einer Sitzung oder Telefonkonferenz einberufen werden. (3) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit wird der Antrag abgelehnt. (4) Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Mitglieder der Vorstandschaft dies verlangen. (5) Bei Bedarf können andere Personen als Berater vom 1. Vorstand eingeladen werden. (6) Beurkundung der Beschlüsse erfolgt vom Schriftführer.

§ 7 – Mitgliederversammlung

(1) Einberufung: Der Vorstand beruft einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die schriftliche Einladung muss mindestens 14 Tage vor der Versammlung erfolgen. Dabei ist die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung mitzuteilen. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorstand einzureichen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert

oder die Einberufung von 1/4 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt. (2) Aufgaben: a) Wahl der Vorstandschaft (alle 2 Jahre) b) Entgegennahme der Berichte der Vorstandschaft c) Festsetzung des Jahresbeitrages d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen e) Bestimmung eines Kassenprüfers f) Entlastung der Vorstandschaft (3) Rechte: In der Mitgliederversammlung ist jedes anwesende Mitglied mit einer Stimme stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung. Soweit nicht anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Die Beschlussfassung erfolgt schriftlich im Protokoll, und wird an alle Vereinsmitglieder schriftlich mitgeteilt.

§ 8 – Wahlordnung (1) Die Vorstandschaft wird aus den aktiven Mitgliedern von der Mitgliederversammlung gewählt. (2) Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Trifft der Fall nicht ein, findet eine Stichwahl zwischen den Bewerbern mit den höchsten Stimmen statt. (3) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. (4) Die Wiederwahl ist zulässig. (5) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. (6) Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Änderung des Mitgliedsstatus (aktiv / passiv) bis zur Neuwahl im Amt. (7) Tritt ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit zurück, so kann der Vorstand bis zur nächsten Wahl einen Stellvertreter bestimmen.

§ 9 – Kassenwesen

Der Kassier wickelt das ganze Kassenwesen ab. Er hat über alle Einnahmen und Ausgaben genau Buch zu führen. Bei der alljährlichen Mitgliederversammlung hat der Kassier Rechenschaft abzulegen. Jedes Mitglied hat bei der Mitgliederversammlung das Recht, Einsicht in die Kassenbücher zu nehmen. Die Kasse ist vor der Mitgliederversammlung durch ein Mitglied, das nicht der Vorstandschaft angehört, zu überprüfen. Der 1. und 2. Vorstand sind jederzeit berechtigt die Kassenführung zu überprüfen. Der 1. Vorstand kann Ausgaben bis zu 300 Euro allein genehmigen. Ausgaben bis zu 2500 Euro bedürfen der einstimmigen Genehmigung der Vorstandschaft. Wird eine Ausgabe nötig, die 2500 Euro überschreitet, so muss die Versammlung diese mit einer Mehrheit von 2/3 genehmigen. Vorstände behalten sich das Recht vor, bei Vorstandssitzungen in den aktuellen Kassenbericht einblicken zu können, welche in ordentlicher und übersichtlicher Form vorzuliegen hat.

§ 10 – Beurkundung der Beschlüsse

(1) Über die Sitzung der Organe des Vereins sind Niederschriften anzufertigen. (2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen. (3) Sie hat aufzuweisen: a) die Art, den Zeitpunkt und den Zweck der Einladung b) den Ort und den Zeitpunkt der Sitzung c) den Namen des Vorsitzenden und des Protokollführers d) die erschienenen und fehlenden (entschuldigten) Mitglieder e) den Inhalt und das Ergebnis der Beratung f) den Wortlaut und das Abstimmungsergebnis der gefassten Beschlüsse.

§ 11 – Satzungsänderungen

(1) Änderungen der Satzung bedürfen der 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung. (2) Der Vorstand darf eigenständig eine Satzungsänderung durchführen, wenn der Punkt vom Finanzamt bemängelt wird.

§ 12 – Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen aller Mitglieder. (2) Bei der Auflösung des Vereins wird von der Vorstandschaft Beschluss gefasst, wem das Vereinsvermögen zugeteilt wird und wie dieser es zu verwalten hat. (3) Bei Auflösung des Vereins, fällt das Vermögens des Vereins an die Gemeinde Grasbrunn, die es an die als gemeinnützig anerkannten ortsansässigen Vereine für deren steuerbegünstige Zwecke verteilt.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Mitgliederversammlung am 24.07.2015 in Grasbrunn beschlossen.